| Staatliche Förderung für Arbeitnehmer | ![]() |
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1. Was ist ALG 1 und wer hat Anspruch darauf?
Arbeitslosengeld oder ALG 1 ist die zeitlich begrenzte, staatliche Unterstützung für Arbeitslose. Anspruch darauf besteht allerdings nur dann, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Sie müssen arbeitslos sein!
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Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben!*
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Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben!
*Arbeitslose haben einen Anspruch auf ALG 1, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate lang in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, d.h. dadurch dass sie in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Das Gleiche gilt für Wehr- oder Zivildienstleistende, bei Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld und einer Reihe anderer Bezüge.
Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet in Arbeitssuchendmeldung (noch angestellt aber bereits gekündigt) und Arbeitslosmeldung (tatsächlich ohne Arbeit). Die persönliche Arbeitssuchendmeldung an die Agentur für Arbeit sollte so schnell wie möglich erfolgen, damit sie bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.
Wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bekannt wird, muss die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung oder spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes an die Agentur für Arbeit erfolgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in anderen Betriebsteilen in Aussicht stellt oder eine Arbeitsschutzklage erhoben wird.
Denken Sie daran:
Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu melden. Ansonsten kann eine Sperrzeit von mindestens einer Woche eintreten!
In Erweiterung der Arbeitssuchendmeldung dient die Arbeitslosmeldung der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Nur, wenn Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben, kann die Agentur für Arbeit den Bezug von Arbeitslosengeld bewilligen. Die Meldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei Agentur für Arbeit erfolgen.
Die dafür notwendigen Formulare erhalten Sie nur bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
2. Wieviel Anspruch auf ALG 1 kann man anmelden?
Je nachdem, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig waren, können Sie Ihren Anspruch gesamt oder in Teilen ausschöpfen.
Bei einer Einzahlungszeit von 12 Monaten haben Sie einen Anspruch von 6 Monaten ALG 1, bei 20 Monaten Einzahlung sind es schon 10 Monate ALG 1 Anspruch und bei 36 Monaten Einzahlung 18 Monate Anspruch. Wenn Sie in den letzten 5 Jahren schon Arbeitslosengeld erworben hatten und Sie die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, erhöht sich Ihr neu erworbener Anspruch um diesen unverbrauchten Rest.
Wenn Sie den Gründungszuschuss als Existenzgründer beziehen, vermindert sich Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Zeit des Bezuges des Gründungszuschusses (maximal um 9 Monate). Der Anspruch auf ALG 1 kann sich dadurch erschöpfen.
Ein Anspruch auf ALG 1 kann erlöschen, wenn die Zeitdauer für den Anspruch abgelaufen ist, wenn eine Sperrzeit eintritt oder wenn ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld eintritt. Nach seinem Erlöschen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Wieviel ALG 1 wird ausgezahlt?
Die endgültige Höhe des Arbeitslosengeldes wird von Ihrem regionalen Betreuerteam der Bundesagentur für Arbeit berechnet. Die Berechnung ist relativ aufwendig, da viele Rahmenbedingungen Einfluss auf die Höhe haben.
Generell ist jedoch von Bedeutung, wie hoch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt war, das in den 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen wurde, welche Lohnsteuerklasse zugrunde liegt, ob mindestens ein Kind zu berücksichtigen sind und ob daher der allgemeine oder der erhöhte Leistungssatz zugerechnet werden muss.
Ganz allgemein kann ein Bezieher mit ungefähr 60 - 67% seines zuletzt bezogenen Arbeitsentgeltes rechnen.
4. Was passiert, wenn man bezugsberechtigt ist?
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten Sie zunächst einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Bundesagentur. In diesem Bescheid wird die festgesetzte Höhe des Arbeitslosengeldes und der Beginn der Zahlungen bekannt gegeben. ALG 1 wird Ihnen für jeden Kalendertag gezahlt, jedoch nicht im Voraus, sondern wie das Arbeitsentgelt zum Ende des Monats.
5. Wie wird das ALG 1 gezahlt?
Das Arbeitslosengeld wird im Normalfall kostenfrei auf das Konto des Bezugsberechtigten überwiesen. Für den Fall, dass kein Konto existiert, kann von der Agentur auch eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ übermittelt werden.
Der Betrag kann dann innerhalb von vier Wochen bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar ausgezahlt werden. Diese Vorgehensweise ist allerdings nicht kostenfrei. Die Bundesagentur erhebt dafür einen pauschalen Kostenbetrag von EUR 2,10.
6. Sperrzeit
6.1 Was ist eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit kann von der Agentur für Arbeit angeordnet werden und wirkt sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld aus. Tritt eine Sperrzeit ein, wird Ihnen das Arbeitslosengeld für die Dauer von mindestens einer bis maximal 12 Wochen nicht gezahlt.
Bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt die Dauer einer Sperrzeit zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung kann sie jeweils eine Woche betragen. Wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben, kann sich Ihr Berater auch gegen eine Sperrzeit aussprechen.
6.2 Wann kann eine Sperrzeit eintreten?
Sollte die Bundesagentur für Arbeit Anzeichen dafür finden, dass Sie die Arbeitslosigkeit bewusst oder grob fahrlässig eingegangen sind, kann sie eine Sperrzeit verfügen. Gründe für eine Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosigkeit sind die Selbstkündigung, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Absprachen mit dem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Ihr Einverständnis als langjähriger Mitarbeiter bei der Kündigung durch den Arbeitgeber.
Weiterhin kann auch während einer Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist angeordnet werden, wenn Ihnen die Bundesagentur eine Arbeit zuweist, die Sie ablehnen, nicht antreten oder durch eigenes Verhalten vereiteln.
Auch die Weigerung, an einer Maßnahme der Agentur für Arbeit (Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur Eignungsfeststellung, zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben) teilzunehmen, diese abzubrechen oder aufgrund eigenen Verhaltens ausgeschlossen zu werden, kann eine Sperrzeit nach sich ziehen. Auch bei Meldeversäumnissen, nicht eingehaltenen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterminen kann eine Sperrzeit angeordnet werden.
7. Worauf müssen ALG 1-Bezieher sonst noch achten?
Jeder Arbeitnehmer muss sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses persönlich bei seiner Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Wenn zwischen Bekanntwerden der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss sich der Betroffene innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden.
ALG 1-Bezieher müssen der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit umgehend sämtliche Änderungen melden, die auf die Zahlung von Arbeitslosengeld Einfluss haben können. Das gilt auch für Umzüge, insbesondere in andere Städte oder Bundesländer sowie für Reisen und längere Urlaube.
Schließlich sind Sie auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert. Sollten Sie trotz Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden, müssen Sie auch dies melden. Es kann sein, dass Sie sich dann wieder arbeitslos melden müssen, sobald Sie genesen sind. Sprechen Sie in diesem Falle mit Ihrem Berater der Bundesagentur.
Die letztendliche Entscheidung, ob Sie Arbeitslosengeld erhalten oder nicht, wird Ihnen durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Das Gleiche gilt für die Höhe der Leistung. Sollten Sie Einspruch gegen die Höhe einlegen, kann es sein, dass Sie somit ebenfalls eine erneute Entscheidung über die Zahlung des Arbeitslosengeldes herbeiführen. Im schlimmsten Fall könnte diese dann negativ für Sie ausfallen. Auch hier empfiehlt sich das vorherige Gespräch mit Ihrem Berater.
Sie können von der für Sie zuständigen Bundesagentur auch aufgefordert werden, sich zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen zu begeben. Sollten Sie dem nicht nachkommen, kann gegen Sie eine Sperrfrist verhängt werden.
Generell empfiehlt sich ein enger Kontakt zur Bundesagentur bzw. Ihrem Berater oder Beraterteam. Nur wenn Sie bereit sind, Ihren Meldepflichten nachzukommen und sich vor oder bei Problemen an die Behörde zu wenden, können viele Situationen rasch geklärt werden.
Auf jeden Fall:
Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf, die Ihnen von Ihrer Agentur für Arbeit ausgehändigt werden.
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie detailliert hier:
Die Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter und sind nur des besseren Lesens wegen einheitlich gehalten!



