Mit dem Urteil VI R 35/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zeitarbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen können, da sie im Normalfall nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen.
Als Arbeitsstätte wird hier also nicht der Sitz des Arbeitgebers – also des Zeitarbeitunternehmens – sondern die unterschiedlichen Arbeitsorte der jeweiligen Entleihbetriebe (Kundenunternehmen der Zeitarbeit) definiert.
Dies bedeutet, dass ein Zeitarbeitnehmer auch dann Kosten für Verpflegungsmehraufwand (VMA) steuerlich geltend machen kann, wenn er oder sie zwar in einem einheitlich weiträumigen Arbeitsgebiets, dort jedoch an verschiedenen Einsatzorten tätig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als Zeitarbeitnehmer bei einem Personaldienstleister beschäftigt, der seine Mitarbeiter an verschiedene andere Unternehmen im Hafengebiet – kurzfristig entsprechend deren Bedarf – überlassen hatte. Die unterschiedlichen Einsatzorte lagen bis zu 5 km weit auseinander.
Das Vorgehen des Personaldienstleisters im Rahmen der Zeitarbeit ist durchaus üblich, stellte viele Disponenten bisher vor die Frage, ob die Zahlung von VMA sich steuerlich günstig oder eher nachteilig auswirken kann.
Hier hat der Bundesfinanzhof endlich ein wegweisendes Urteil gesprochen.














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