Archive für die Kategorie 'Zeitarbeit'
Berlin, 15. Februar 2011 – Der deutsche Bundesrat billigt in seiner 882. Sitzung den Mindestlohn bzw. die Lohnuntergrenzen für die Zeitarbeitsbranche. Die Lohnbegrenzung durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist ein deutliches Zeichen gegen das befürchtete Lohndumping im Zuge der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 01. Mai 2011.
Ab 01. Mai 2011 gelten nun Mindestlöhne in Höhe von
7,79 Euro im Westen und
6,89 Euro im Osten.
Trotz der – nach jahrelangem politischen Gezerre - nun endgültig beschlossenen Einführung des Mindestlohns sehen zumindest einige Mitglieder des Bundesrats eine Gleichbehandlung der Zeitarbeitnehmerschaft nur in der konsequenten Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (equal pay):
“Für die Leiharbeit ist der Mindestlohn – gerade im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 – ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Künftig bildet der jeweilige tarifliche Mindestlohn die absolute Lohnuntergrenze und gilt nicht nur für die Zeit des Einsatzes beim entleihenden Unternehmen, sondern vor allem auch für die verleihfreie Zeit. Der Mindestlohn verhindert extrem niedrige Löhne und schützt vor Dumpingkonkurrenz aus dem Ausland. Er trägt aber nicht dazu bei, den Lohnunterschied zwischen Leiharbeitern und Stammbelegschaften in höheren Entgeltgruppen zu verringern. Das kann nur durch die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – also den Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit” – erreicht werden.”
(Quelle: Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung, Punkt 2 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg)
Weiter Infos über die AÜG-Änderung finden Sie unter:
BMAS: “Zeitarbeit vor Missbrauch schützen”
Leiharbeit, Zeitarbeit, Personalleasing sind allesamt Begriffe, die in einem modernen Unternehmen mit einer fortschrittlichen Personalabteilung einfach zur Personalbeschaffung dazu gehören. Nach Berechnung des Instituts der Deutschen Wirtschaft sind derzeit über 900.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Die Leiharbeit nimmt damit auf dem Arbeitsmarkt einen immer größeren Raum ein.
Dabei hat die Zeitarbeit in den letzten Monaten ein negatives Image erhalten. Warum eigentlich?
In diesem Bereich werden Jobs geschaffen – und zwar häufig für Arbeitnehmer, die anderswo nicht eingestellt würden.
Und Arbeitnehmer sind auch arbeitsrechtlich geschützt:
Der Vertrag
Der Leiharbeitsvertrag regelt die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses. Er wird zwischen Verleihunternehmen und Arbeitnehmer geschlossen. Hier gibt es zunächst einmal keinerlei Besonderheiten gegenüber jedem anderen Arbeitsverhältnis. Leiharbeiter haben also gegenüber Ihrem Arbeitgeber Ansprüche auf Zahlung der Arbeitsvergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr.

Die Vergütung
Es gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Hier gibt es wichtige gesetzliche zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf. Das Wichtigste ist das so genannte Equal-Pay-Gebot. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung haben, wie die Arbeitnehmer, die im Entleihbetrieb tätig sind. Von dieser Regelung darf der Verleiher nur abweichen, wenn er Tarifverträge abgeschlossen hat. In Tarifverträgen können nämlich abweichende Regelungen vereinbart werden. Daher haben auch nahezu sämtliche Verleihunternehmen solche Tarifverträge vereinbart.
Außerdem soll es künftig Mindestlöhne in den unteren Lohngruppen geben.
Verleihunternehmen sind erlaubnispflichtig!
Nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen Entleihunternehmen eine Erlaubnis für die Verleihung von Arbeitnehmern besitzen. Diese Erlaubnis wird auf einen schriftlichen Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Zunächst gibt es eine Erlaubnis befristet für ein Jahr. Diese befristete Erlaubnis kann dann verlängert werden. Eine unbefristete Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung kann erst dann erteilt werden, wenn der Verleihbetrieb drei aufeinander folgende Jahre tätig gewesen ist.
Die Prüfungen der Entleihunternehmen sind relativ streng und werden von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Erlaubnis oder die Verlängerung wird untersagt, wenn
- die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht,
- eine ordentliche Betriebsorganisation nicht vorhanden ist oder
- dem Leiharbeitnehmer nicht die vergleichbaren Bedingungen wie im Entleihbetrieb gewährt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag wurde abgeschlossen.
In besonders schweren Fällen kann sogar die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden.
Die Folgen der fehlenden Erlaubnis sind gravierend: Danach sind Verträge zwischen Verleihunternehmen und Entleihunternehmen unwirksam, wenn die Erlaubnis nicht vorliegt. Der Arbeitnehmer hat dann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen abgeschlossen!
Rechte gegenüber dem Entleiher
Zunächst hat das Entleihunternehmen natürlich sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitfragen als auch für den sonstigen Arbeitsschutz. Weiterhin sind natürlich auch Pausenregelungen nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhalten.
Rechte und Pflichten des Betriebsrats
Betriebsverfassungsrechtlich ergeben sich bei der Leiharbeit besondere Rechte und Pflichten. Insbesondere, wenn Leiharbeitnehmer in einen Betrieb integriert werden sollen, ist der Betriebsrat des Entleihbetriebs zu beteiligen. Geregelt ist dies zum einen in § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleihbetriebs zu beteiligen. Ihm ist auch die schriftliche Erklärung des Verleihers vorzulegen, die dieser dem Entleihbetrieb vorlegen muss. Hierin hat der Verleihbetrieb zunächst zu erklären, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überhaupt besitzt.
Verliert der Verleiher die Erlaubnis, bspw. durch eine Rücknahme oder Widerruf durch die Bundesagentur für Arbeit, muss dem Betriebsrat dies durch das Entleihunternehmen unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Betriebsrat hat also vor jeder Arbeitsaufnahme eines Leiharbeiters mitzubestimmen.
Arbeitnehmer dürfen im Entleihbetrieb den Betriebsrat mit wählen, wenn Sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt worden sind. So steht es in § 7 Satz 2 BetrVG. Wählbar sind Sie allerdings nicht.
Leiharbeit schließt betriebsbedingte Kündigung aus
Werden in einem Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt, dürfen in aller Regel betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgesprochen werden. So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 05.03.2007, Az.: 11 Sa 1338/06, festgestellt!
Also: Sind Leiharbeiter wirklich nicht genügend geschützt? Urteilen Sie selbst!
Liebe ZeitarbeitnehmerInnen,
wir möchten euch bitten, einer jungen Studentin bei der Erstellung ihrer Bachelor-Arbeit zu helfen. Thema der Arbeit wird die Integration von ZeitarbeitnehmerInnen in den Entleihunternehmen sein. Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele den Fragebogen ausfüllen würden.
“Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Anna-Lisa Schmid und ich studiere an der Northumbria University in Newcastle. Um meinen Abschluss des Bachelor of Arts (Hons) zu erhalten, obliegt es mir, eine Bachelorarbeit anzufertigen.
Da man sehr viele negative Dinge über die Leiharbeit hört, interessiert es mich, welche Maßnahmen deutsche Entleihunternehmen ergreifen, um die Leiharbeiter zu integrieren. Näher möchte ich darauf eingehen, ob deutsche Entleihunternehmen darin Unterschiede machen, in welchen Positionen die Leiharbeiter beschäftigt sind, bzw. welchen Schulabschluss sie haben.
Mich interessiert dieses Thema, weil ich es als wichtig ansehe, dass Leiharbeitern eine gute Arbeitsatmosphäre gewährleistet wird.
Zu diesem Thema möchte ich einige Leiharbeiter in Deutschland befragen.
Falls Sie Interesse daran haben, mir bei meiner Arbeit zu helfen, bitte ich Sie darum, folgenden Fragebogen auszufüllen:
zum Fragebogen
Mit freundlichem Gruß und vielen Dank im Voraus,
Anna-Lisa Schmid”
Erster Band des Schulbuchs in Kooperation mit den Branchenverbänden (AMP, BZA, AMP) im Bildungsverlag EINS erschienen.
Nach langen Vorbereitungen ist nun der erste Band der Schulbuchreihe „Personaldienstleistungskaufleute“ vom Bildungsverlag EINS freigegeben worden.

Die Autoren Johannes Beste, Ilona Giese und Andrea Schendekehl verfassten das Lehrwerk in Zusammenarbeit mit den drei Arbeitgeberverbänden der Personaldienstleistungsbranche, dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).
Das Schulbuch richtet sich an die Auszubildenden des ersten Lehrjahrs des Ausbildungsberufs “Personaldienstleistungskaufmann/-frau” (PDK). Es ist eng auf das Berufsbild abgestimmt und wird dem rechtlich-komplexen und heterogenen Anforderungsprofil der Personaldienstleistungen gerecht. Das Buch erfasst systematisch die Inhalte der relevanten Lernfelder des Rahmenlehrplans für Personaldienstleistungskaufleute.
Um eine hohe Praxisorientierung zu erreichen, werden den einzelnen Kapiteln „echte“ Lernsituationen vorangestellt, die berufliche Handlungssituationen beinhalten und somit ein eigenständiges und handlungsorientiertes Lernen ermöglichen. Die Kapitel schließen mit einer Zusammenfassung sowie mit Aufgaben zur Anwendung und Vertiefung der Inhalte ab. Viele unterschiedliche Internetquellen führen zu zahlreichen Zusatz-Infos.
Zusätzlich wird das Lehrbuch durch separat erhältliches Unterrichtsbegleitmaterial auf CD-ROM ergänzt.
“Rund 3000 Jugendliche haben seit 2008 die Ausbildung zum/zur Personaldienstleistungskaufmann/-frau (PDK) begonnen. Der von den Branchenverbänden AMP, BZA und iGZ initiierte Ausbildungsberuf nimmt bundesweit einen Spitzenplatz unter den neu gestarteten Ausbildungsgängen ein”, so die Branchenverbände.
Mit der Schaffung des dualen Ausbildungsberufs “PDK” reagierte die Personaldienstleistungsbranche auf die z. T. stark gestiegenen Anforderungen des Marktes an interne Mitarbeiter und ZeitarbeitnehmerInnen.
Weitere Informationen zum Lehrbuch und Bestellmöglichkeit unter: www.bildungsverlag1.de
Am 14.12. 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt geurteilt, dass die sogenannten Christlichen Gewerkschaften (CGZP), die einen Tarifvertrag mit dem Zeitarbeitgeberverband AMP geschlossen haben, nicht tariffähig sind. Das könnte bedeuten, dass auf die Anwender der AMP-Tarifverträge – zumindest von den Sozialkassen – Nachforderungen in Millionenhöhe zukommen. Der Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) RA Werner Stolz nimmt als Gastautor zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Tarifunfähigkeit der CGZP und die Auswirkungen des Urteils auf die iGZ-Anwender Stellung.
“iGZ-Mitgliedsunternehmen haben mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften beim DGB rechtlich einwandfreie Tarifverträge für die Branche abgeschlossen und sind von der BAG – Entscheidung deshalb nicht betroffen.
Zeitarbeit bleibt ein wirksames Flexibilitätsinstrument für die Wirtschaft und schafft neue Chancen für viele Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Der iGZ als Vertreter von über 1.750 mittelständischen Zeitarbeitsunternehmen im gesamten Bundesgebiet tritt dafür ein, dass sich die Rahmenbedingungen für Personaldienstleister wie folgt weiter entwickeln sollen:
Beschluss des iGZ-Bundesvorstandes vom 10.12.2010 in Berlin
iGZ-Verbandspositionen
1. Der iGZ befürwortet die Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz und die Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den Zeitarbeitsverbänden und den Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Mindestbedingungen in der Zeitarbeit auf dem Verordnungswege durch das BMAS.
2. Der iGZ akzeptiert die im aktuellen BMAS-Gesetzesentwurf zur „Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ vorgeschlagene sog. “Schlecker – Klausel”, gemäß der eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz zukünftig nicht zulässig sein soll, wenn der überlassene Arbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate direkt bei dem Entleiher beschäftigt war.
3. Der iGZ wendet sich gegen jegliche weitere gesetzliche Einschränkungen des AÜG. Dies betrifft sowohl Regulierungsvorschriften zur Begrenzung von Überlassungsdauer oder Befristungsabreden als auch jegliche Einschränkung der Tariföffnungsklausel, beispielsweise durch eine zwingend anzuwendende Gleichbehandlung ab einer bestimmten Einsatz- oder Beschäftigungsdauer.
4. Der iGZ strebt die Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Anerkennung der Zeitarbeit an. Dazu müssen Lösungen gefunden werden, die das Thema “Lohngerechtigkeit” aufgreifen und bei längeren Einsatzzeiten zu vergleichbaren Entgelten zwischen Zeitarbeitskraft und Stammarbeitnehmer führen. Der iGZ will dieses Ziel durch tarifliche Lösungen zwischen den Zeitarbeitgebern und den Gewerkschaften umsetzen und ausdrücklich nicht vom Gesetzgeber oder via anderer Branchentarifverträge (siehe Stahlindustrie) regeln lassen.
Das tarifpolitische Modell des iGZ umfasst dabei folgende Eckpunkte:
4.1. Gesetzliche Ansätze, die Tariföffnungsklausel zu streichen oder einzugrenzen, bergen unzählige Rechtsunsicherheiten und hohe Administrationskosten bei der Umsetzung des dann notwendigen Gleichbehandlungsgebotes und greifen in die verfassungsrechtliche Tarifautonomie ein. Vielmehr muss es den Tarifparteien vorbehalten bleiben, einen Vergleichs- oder Referenzlohn, der im Entleihbetrieb als Basis herangezogen wird, eindeutig zu definieren und abschließend zu bestimmen.
4.2. Qualifizierte Arbeitnehmer sollen, in Abhängigkeit von der Einsatzdauer im Entleih-unternehmen, eine stufenweise Erhöhung ihrer Vergütung erhalten, die sich mit zunehmender Einsatzdauer an die Vergütung der vergleichbaren Stammbeschäftigten annähert.
4.3. Für gering qualifizierte Zeitarbeitskräfte stehen die Eingliederung aus der Nichtbeschäftigung in den ersten Arbeitsmarkt, die Erhaltung der Beschäftigungsmöglichkeiten und die Erhaltung und Weiterentwicklung der Beschäftigungsfähigkeit im Fokus.
5. Der iGZ betrachtet die Qualifizierung und Weiterbildung von Zeitarbeitskräften als wichtige Zukunftsaufgabe und ist bestrebt, diese Aufgabe gemeinsam mit dem Tarifpartner zu fördern und tariflich umzusetzen.
6. Der iGZ steht für Tariftreue und für eine korrekte und umfassende Anwendung der geschlossenen Tarifverträge. Die Förderung dieses Ziels soll durch eine „Tarifgütestelle“ im engen Austausch mit den Tarifpartnern beim DGB kontinuierlich umgesetzt und verbessert werden.
In diesem Sinne sind alle Akteure auf dem Zeitarbeitsmarkt herzlich eingeladen, diese iGZ-Verbandsziele zu diskutieren und mit uns zusammen umzusetzen.”
RA Werner Stolz
Hauptgeschäftsführer des iGZ

Ab sofort gibt es zwei neue, regionale Jobportale für Hamburg und Berlin. Regional ansässige Personaldienstleister bieten unterschiedlichste Jobs in Vollzeit und Teilzeit als Direktvermittlung, in Zeitarbeit, für bestimmte Projekte, für Studenten- oder Minijobs, Ingenieurberufe uvm. an. Bereits jetzt sind jeweils mehr als 500 Jobangebote gelistet.
„Wir alle sind sehr glücklich, dass die ersten regionalen und nur für Personaldienstleistungen ausgelegten Jobportale online sind“, meint Oliver Repp. Er ist Inhaber der replin GmbH und Initiator des Zeitarbeit-Job Netzwerks. Dahinter verbergen sich 16 bundeslandbasierte Jobportale, von denen “Zeitarbeit-Jobs Hamburg” und “Zeitarbeit-Jobs Berlin” nun als erste freigeschaltet wurden.

„Die Jobportale für NRW und Bayern werden noch dieses Jahr folgen“, so Oliver Repp. „Hamburg und Berlin sind jedoch jetzt schon kleine Erfolge. Bereits heute sind dort jeweils mehr als 500 hochaktuelle Jobangebote gelistet.“

Um den Überblick nicht zu verlieren, können Interessierte die Stellenangebote nach speziellen Berufen filtern und sich so anzeigen lassen, was sie wirklich interessiert, denn: Das Einfache hat Erfolg!
Beispiel Zeitarbeit-Jobs Hamburg:
Eine weitere Funktion sorgt dafür, dass ArbeitnehmerInnen und Arbeitsuchende nach Stellenangeboten in ihrer direkten Nähe suchen können – also in der Bundeshauptstadt Berlin genauso wie in der Freien und Hansestadt Hamburg und in den jeweils umliegenden Landkreisen.

Kooperationspartner von „Zeitarbeit-Jobs Hamburg“
Als Kooperations- & Systempartner unterstützt die GermanPersonnel e-search GmbH das neueste Projekt der replin GmbH.
„Mit „Zeitarbeit-Jobs Hamburg“ und „Zeitarbeit-Jobs Berlin“ können wir unseren Kunden zwei weitere Portale für die schnelle Verbreitung ihrer Stellenanzeigen im Web anbieten“, so Christian Neudecker, Leiter Marketing bei GermanPersonnel. „Über unsere E-Recruitingsoftware peRsy können – mit nur wenig Aufwand – professionell gestaltete Stellenanzeigen erstellt und mit Nutzung des Multi-Channel-Posting (MCP) schnell auf der eigenen Homepage, der Bundesagentur für Arbeit und auf ca. 60 angebundene Jobbörsenpartnern veröffentlicht werden.“
„Ich bin mir sicher, dass das Zeitarbeit-Job Netzwerk ein voller Erfolg wird“, so Oliver Repp. „Daran hat auch unser Kooperationspartner maßgeblichen Anteil.“
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Kontakt und weitere Informationen
replin GmbH – Zeitarbeit-Job Netzwerk
Oliver Repp
Bussestraße 13
22299 Hamburg
Tel.: 040/386635-49
Fax: 040/386635-43
E-Mail: service@replin.de
Web:
http://www.zeitarbeit-jobs-berlin.de
http://www.zeitarbeit-jobs-hamburg.de
Als „Personaler“ ist es für mich immer wichtig zu wissen, wer welche Fähigkeiten, welche Fertigkeiten, welches Wissen und welche Erfahrung besitzt, um diese bei der Bewältigung der Aufgabenstellungen durch das Unternehmen bei Bedarf (also immer !) abrufen zu können.

Schon Winston Churchill sagte: „Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig.“ Es geht also um Vielfalt, um sich gegenseitig ergänzendes Teamworking. Aber es geht auch um Transparenz und die Nutzung dessen, was viele Firmen oft teuer am Arbeitsmarkt eingekauft oder mit hohen Budgets qualifiziert haben. Und dies gilt gleichsam für die Personaldienstleistungsbranche.
Sind Qualifikationen und Kompetenzen der Mitarbeiter nicht gerade das, was die Qualität und das Image Ihres Unternehmens ausmachen?
Und entscheidet nicht gerade die Fähigkeit, dies abrufen zu können über den Auftrag und damit den Erfolg gegenüber Wettbewerbern?
Meine Zeit in der Personaldienstleistungsbranche zeigt, dass oftmals die Personaldisponenten das Wissen über die konkreten Fähigkeiten und Qualifikationen „ihrer“ Mitarbeiter entweder in den Aufzeichnungen in ihrer Schublade oder im Kopf haben. Wer kennt nicht die Frage über den Schreibtisch: „Kennst Du nicht einen Mitarbeiter, der die Qualifikation zum …/das Zertifikat … hat? – Ich hab‘ gerade eine konkrete Kundenanfrage.“
Trotz Email und Intranet ist dieser Austausch zwischen Kollegen oft die einzige Informationsquelle über die grundsätzlichen oder spezielleren Fertigkeiten der Mitarbeiter. Das ist zwar auch wichtig, aber darauf darf man sich nicht allein verlassen.
Dass es auch anders geht, zeigt folgendes Beispiel:
Mit einem Kunden haben wir seine Bedürfnisse an Fachkompetenzen und persönlicher Kompetenzen der Mitarbeiter erarbeitet und strukturiert. Diese Struktur haben wir anschließend in einer vorhandenen CRM-Lösung, in diesem Fall dem „business manager“ abgebildet und somit der Organisation zur Verfügung gestellt. Jeder Mitarbeiter kann jetzt selbst – das ist eine kundenindividuelle Besonderheit – anhand vorgegebener und vom Kunden erweiterbarer Felder sein Profil erstellen und dieses sofort für die Firma transparent und nutzbar machen. Die Datenpflege können natürlich auch andere, dafür vorgesehenen Mitarbeiter in der Administration oder in der Personaldisposition übernehmen.
Die Vorteile dieser Vorgehensweise liegen auf der Hand. Das Wissen über die Kompetenzen Ihrer MitarbeiterInnen steht den Entscheidern sofort, dauerhaft, aktuell und personenunabhängig unternehmensweit zur Verfügung. Die Merkmale sind voll auswertbar. Zusätzlich ist auch das Erstellen von Soll-Profilen möglich, um notwendige Handlungsbedarfe zur Qualifizierung bzw. Personalbeschaffung, frühzeitig zu erkennen.
Die Kompetenzen Ihrer Mitarbeiter sind die Schätze Ihres Unternehmens. Schauen Sie in Ihre Schatzkisten und handeln Sie. Gerne stehe ich für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.
Ich wünsche eine spannende und vor allem erfolgreiche Schatzsuche.
Achim Grzonka
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Email: achim.grzonka@ag-humanconsult.de
Internet: www.ag-humanconsult.de

Die 2008 gegründete Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit – I.Q.Z. – hat sich zum Ziel gesetzt, eine objektive Überprüfung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen deutscher Personaldienstleister sicherzustellen. Dies soll durch die Errichtung einer unabhängigen Instanz zur Qualitätssicherung in der Zeitarbeit sichergestellt werden.
Das im Anschluss an eine unabhängige Prüfung verliehene “Qualitätssiegel Zeitarbeit” weist Personaldienstleister aus, die für eine faire und qualitätsorientierte Zeitarbeit stehen. Alle Unternehmen, die mit dem Qualitätssiegel ausgezeichnet werden, verpflichten sich zur lückenlosen Einhaltungen der Maßgaben dieses Katalogs und werden weiteren regelmäßigen Überprüfungen unterzogen.
Im Gespräch mit DerZeitarbeits-Check.de ist Herr Norbert Fuhrmann, Geschäftsführer der in Stuttgart angesiedelten Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit – I.Q.Z.
Continue reading I.Q.Z. Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit

Die MORSON GROUP ist bereits einer der größten Personaldienstleister sowie Hauptzulieferer für AIRBUS, EADS Astrium und Thales in England. Nun hat sie auch erfolgreich nach Deutschland expandiert und unterstützt die deutschlandweite Initiative „Gemeinsam für faire Zeitarbeit“ des Bewertungsportals DerZeitarbeits-Check.de.
Mit rund 11.000 Mitarbeitern ist die MORSON GROUP eine der am schnellsten wachsenden Unternehmen Englands. Ihre hervorragende Reputation hat sie sich über das Ingenieurwesen, den kaufmännischen Bereich und die Hoch- und Tiefbau Branche erarbeitet. Dies sollen künftig aber nicht die einzigen Felder sein. So wird derzeit auch geprüft, inwieweit der Pflege- und Gesundheitsbereich bedient werden kann.
Dass dieser Zusammenarbeit kein Sprachdefizit im Wege steht, garantiert die MORSON GROUP GmbH.„Wir werden selbstverständlich nur Fachkräfte mit soliden Deutschkenntnissen vermitteln, damit sich die Pflegepatienten und unsere Kunden wohl fühlen.“ so Hugo Götze.
Für Kundenunternehmen ist besonders die Tatsache interessant, dass MORSON auf ein unglaubliches Potential von hochqualifizierten Facharbeitern aus England zurückgreifen kann. Während diese Fachkräfte in Deutschland knapp sind, kann Hugo Götze, Geschäftsführer der MORSON GROUP GmbH in Hamburg Finkenwerder, ermöglichen was sich viele alteingesessene Ingenieur- und Personaldienstleister wünschen würden: „Wir können Konstrukteure, Fertigungsplaner, Festigkeitsanalytiker, Mechatroniker, Mechaniker, Elektroniker, examinierte und unexaminierte Mitarbeiter aus der Gesundheits- und Krankenpflege u.v.m. per Zeitarbeit überlassen oder in Werkvertragsprojekte vermitteln.“.
Wer für die MORSON GROUP GmbH arbeitet, kann sich gut aufgehoben fühlen. Im Jahr 2009 wurde MORSON GROUP von „Recruitment International“ als bester Arbeitgeber Englands (unter allen Unternehmen mit einem höheren Umsatz als 75 Millionen GBP) ausgezeichnet.
Diesen Anspruch hat auch die MORSON GROUP GmbH in Deutschland. Geschäftsführer Hugo Götze weiß, was er will: „Ich möchte für unsere Kunden und meine Mitarbeiter der erste Ansprechpartner und Problemlöser sein! Für uns geht es nicht um höhere Gewinnmargen, sondern um zufriedene Mitarbeiter. Mein Ziel ist es, den schlechten Ruf der Zeitarbeitsfirmen ins Positive umzukehren, indem die Mitarbeiter fair behandelt und besser bezahlt werden.“ Diesen Anspruch unterstreicht Götze mit der Unterzeichnung – und damit Selbstverpflichtung – der Ethikerklärung „Gemeinsam für faire Zeitarbeit“ des Bewertungs- und Infoportals DerZeitarbeits-Check.de. Damit gehört die Morson Group GmbH zu den wenigen, außerordentlichen Personaldienstleistern, denen das Zeichen „transparent & fair“ verliehen wurde.

„Ich freue mich ganz besonders, mit Herrn Götze und der MORSON GROUP einen weiteren absolut professionellen und fairen Arbeitgeber bei DerZeitarbeits-Check.de begrüßen zu können“, so Oliver Repp, Geschäftsführer des Online-Portals. „Die MORSON GROUP hat in England einen ganz besonders guten Ruf. Daher bin ich mir absolut sicher, dass Herr Götze und sein Team die hohen Ansprüche auch hier in Deutschland umsetzen werden.“
Arbeitnehmer und Bewerber aber auch Unternehmen können die MORSON GROUP GmbH wie folgt kontaktieren:
MORSON GROUP GmbH
Hugo Götze (Geschäftsführer)
Hein-Sass-Stieg 4
21129 Hamburg
T: +49 (0)40 319 747 68 1
F: +49 (0)40 319 747 68 9
E: hugo.goetze@morson.com
www.morson.com
Das BMAS hat am 03.09.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist die Überarbeitung eines Diskussionsentwurfs aus Juni 2010.
Allerdings beschränkt sich der vorgelegte Gesetzentwurf auf die Festlegung einer „Anti-Schlecker-Regelung“ sowie die Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie in das deutsche Recht. Eine Regelung zum Mindestlohn in der Zeitarbeit ist in diesem Entwurf noch nicht enthalten. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die abschließende politische Entscheidung dazu noch nicht getroffen worden ist, weil die FDP noch nicht von der Notwendigkeit der Einführung eines Tarif-Mindestlohnes in der Zeitarbeitsbranche überzeugt ist.
Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf folgende Änderungen im AÜG vor:
- Die sog. „Missbrauchsklausel“ entspricht im Grundsatz dem im Diskussionsentwurf enthaltenen Regelungsvorschlag. Danach sollen abweichende tarifliche Regelungen nicht für Zeitarbeitnehmer gelten, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Einsatzbetrieb aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildenden Arbeitgeber ausgeschieden sind. Mit dem Verzicht auf die Einbeziehung Ausgebildeter ist einer Forderung der BDA und der Zeitarbeitsverbände nachgekommen worden.
- Bei den Vorschlägen zur Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie entspricht der Referentenentwurf im Wesentlichen dem Diskussionsentwurf. So soll das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit in § 1 Abs. 1 AÜG unverändert ersetzt werden durch “im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit”. Eine solche Änderung erweitert den Anwendungsbereich bspw. auf Fälle, in denen keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
- Die Änderung der Vermutungsregelung (§ 1 Abs. 2 AÜG) soll zu Gunsten der Arbeitsvermittlung ausgeweitet werden. Eine Arbeitsvermittlung soll immer dann zu vermuten sein, wenn die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.
- Festgehalten wird an der Streichung der 6-Wochen-Ausnahme für den Fall der Überlassung eines zuvor arbeitslosen Zeitarbeitnehmers sowie an der Pflicht, dass der Einsatzbetrieb Zeitarbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen zu unterrichten hat. Unverändert sollen Einsatzbetriebe auch verpflichtet werden, den in ihrem Betrieb beschäftigten Zeitarbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb. Auch die Änderungen zum Konzernprivileg, die Regelung zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen mit Zeitarbeitnehmern über Vermittlungsgebühren und die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten bleiben wie im Diskussionsentwurf bestehen.
Herausgenommen aus dem ursprünglichen Diskussionsentwurf wurde die vom iGZ in seiner Stellungnahme kritisierte Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Geltung von dort vorgesehenen Branchenmindestlöhnen auch in der Zeitarbeit, selbst wenn der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht eröffnet sein müsse.
Das Gesetz soll nach der parlamentarischen Beratung / Verabschiedung am 1. Mai 2011 in Kraft treten.
iGZ begrüßt das angestrebte Ziel einer Verhinderung von “Drehtüreffekten” zur Verschlechterung von Arbeitsbedingungen mittels Zeitarbeit
iGZ-Hauptgeschäftsführer RA Werner Stolz: “Der Gesetzentwurf ist eine vernünftige Basis, Umgehungstatbestände in der Zeitarbeit zukünftig zu vermeiden und bisherige Missbrauchs-Schlupflöcher zu schließen. Auf der anderen Seite bleibt die Flexibilität der Zeitarbeit erhalten und kann deshalb auch in Zukunft seine stabilisierende Wirkung für den Arbeitsmarkt erhalten”.
Der iGZ ist gebeten worden, bis zum 23. September 2010 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
RA Werner Stolz (iGZ-Hauptgeschäftsführer)

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Den AÜG-Änderungsentwurf und das bisherige Medienecho finden Sie unter
www.ig-zeitarbeit.de/artikel/7175
Der Gastautor, Herr RA Werner Stolz, ist Hauptgeschäftsführer des
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen – iGZ e.V.
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